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BGH-Urteil

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20.03.2013 - Die Tierschutzorganisation TASSO e.V. zur Tierverbotsklausel in Mietverträgen:

Neues BGH-Urteil könnte Tierheime um Millionen entlasten

Hattersheim, 20.03.2013 (profact) – Seit dem 20. März 2013 ist das allgemeine Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Formularmietverträgen unwirksam, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az VIII ZR 168/12). Bis dahin galt, dass nur die Kleintierhaltung in Mietwohnungen nicht verboten werden kann.

„Diese Entscheidung könnte die Tierheime um viele Millionen Euro jährlich entlasten“, erklärt Philip McCreight von der Tierschutzorganisation TASSO e. V. „Denn dort warten Zehntausende herrenlose Hunde und Katzen oft Wochen, Monate oder sogar Jahre auf ein neues Zuhause. Die Unterbringung und Versorgung eines einzigen Tieres kostet unseren Berechnung nach durchschnittlich 15 Euro pro Tag.“ Der Tierschützer geht davon aus, dass sich jetzt viele Tierfreunde für die Anschaffung eines Hundes oder einer Katze entscheiden, denen dies bisher im Mietvertrag untersagt war. Tierheime seien dabei die beliebteste Anlaufstelle.

Der BGH argumentierte, dass es sich bei der Tierverbotsklausel in vorformulierten Mietverträgen um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handle. Da ein solch generelles Verbot ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall und die Interessen des Mieters gelte, sei ein Mieter hierdurch unangemessen benachteiligt, so das Gericht. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Ob die Hunde- und Katzenhaltung jedoch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre, müsse im Einzelfall abgewogen werden und dürfe nicht pauschal verboten werden.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Unwirksamkeit der Verbotsklausel jedoch nicht automatisch bedeute, dass die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In der Konsequenz müsse in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter, der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Falle diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so müsse der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.


Quelle: www.tasso.net


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